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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Drucksachen-house.ch
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Dienstleistungen, Auftragsbestätigungen,
Lieferungen, Rechnungen und sonstigen Leistungen der Firma Drucksachen-house.ch, soweit nicht schriftlich andere
Vereinbarungen getroffen wurden oder nicht zwingend gesetzliche Vorschriften eine andere Regelung vorschreiben. Die
Abgabe einer Bestellung schliesst die Anerkennung dieser AGB durch den Auftraggeber ein. Die nachstehenden
Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge über die Ausführung
von Aufträgen, insbesondere die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der
Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer
nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung des Auftraggebers vorbehaltlos
ausführt. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Offerten
Ohne anders lautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung
geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und
Massangaben. Offerten, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, gelten grundsätzlich als
Richtpreisofferten. Eine definitive Offerte erfolgt bei Auftragserteilung. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung
nach 30 Tagen.
Aufträge
Aufträge sind grundsätzlich nur dann bindend, wenn Sie von Drucksachen-house.ch schriftlich bestätigt sind. Ausreichend
ist hierbei eine schriftliche Bestätigung per E-Mail durch den Auftrag-nehmer. Ein Auftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn
eine Bestellung eingeht. Etwaige von der jeweils gültigen Preisliste abweichende Preisabsprachen erreichen erst dann
Gültigkeit, wenn diese schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden (Auftragsbestätigung). Bei Bestellungen auf
Rechnung Dritter ist und bleibt der Auftraggeber neben dem Dritten weiterhin Vertragspartei und damit neben dem Dritten
Schuldner bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung. Dies gilt auch für etwaige Verzugskosten (Zins, Inkassokosten).
Ausführung des Auftrages
Der Auftragnehmer führt die Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf Grundlage der vom
Auftraggeber angelieferten Druckdaten aus. Die Druckdaten/ Vorlagen sind gemäss den Vorgaben und Datenformaten des
Auftragnehmers anzuliefern. Sollte der Auftraggeber Druckdaten/ Vorlagen in anderen als vom Auftragnehmer
angegebenen Druckdaten anliefern, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für eine fehlerfreie
Ausführung des Auftrages.
Preise
Für alle Produkte gilt die jeweils gültige aktuelle Preisangabe, es sei denn, es wurde ein anderer Preis ausdrücklich und
schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt. Alle Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich
Mehrwertsteuer und Versandkosten. Verpackungsmaterial im üblichen Rahmen ist in den Preisen enthalten, es sei denn,
der Aufraggeber wird auf andere Bedingungen hingewiesen. Preise verstehen sich vorbehaltlich eventueller Materialpreis-
oder Lohnerhöhungen, welche vor Fertigstellung des Auftrages erfolgen könnten.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Auftragggebers gegen Rechnung. Allfällige damit verbundene Kosten trägt der
Auftraggeber. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zu begleichen. Grundsätzlich
kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, so
wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben. Etwaige Mahn-/Inkassokosten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen.
Wird eine Lieferung per Nachnahme vom Empfänger verweigert, oder kann diese aus Gründen, die nicht vom
Auftragnehmer zu verantworten sind, nicht ordnungsgemäss zugestellt oder ausgeliefert werden, so muss der Auftraggeber
für etwaige Kosten des Auftragnehmers aufkommen. Die bestellte Ware wird unabhängig davon in Rechnung gestellt und
gilt als sofort fällig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, auch bei laufenden Produktionen oder Aufträgen die
Zahlungsbedingungen zu ändern, z.B. sollte sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim
Auftraggeber feststellen lassen. Gleichfalls behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, in einem solchen Falle die
Lieferung zu stoppen oder die Produktion einzustellen.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer
gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware
(Vorbehaltsware) Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z. B.
Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet
der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Beitrags für die Verwertungskosten,
ist der Verwertungserlös mit den dem Auftragnehmer vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der
Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware
ordnungsgemäss im Geschäftsverkehr zu veräussern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.
Vorpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer
ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch
nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung
des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Auftragnehmer zu
bewirken, als noch Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber bestehen. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und
den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm
zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden und die
erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim
Auftragnehmer eintreffen. Die bei Auftragsannahme bestätigten Liefertermine sind bei “Standardaufträgen” Ca.-Angaben.
Weisen die gelieferten Druckdaten nach Bestätigung eines Liefertermins Mängel auf, so ist der Auftragnehmer nicht mehr
an die Lieferfrist gebunden. Gleiches gilt bei verspäteter Druckfreigabe durch den Auftraggeber. Gerät der Auftragnehmer
unverschuldet in Lieferrückstand, z.B. durch Arbeitsniederlegung, Streik, höhere Gewalt, Krieg, Energie- oder
Materialmangel, durch Verzugs- und Vertragsverletzung Dritter (z.B. Zulieferer, Lieferanten) sowie durch alle Fälle höherer
Gewalt, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht, vom Vertrag/ Bestellung zurückzutreten, und/ oder den Auftragnehmer
für etwaige Schadensersatzforderungen in Anspruch zu nehmen. Bei Lieferverzug, der eindeutig und nachweislich durch
den Auftragnehmer verschuldet wurde, haftet dieser maximal bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn ein
schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigter Liefertermin vorliegt.
Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Ware zu fakturieren und etwaige Lagerkosten (auch von Dritten) sowie etwaige
Entsorgungskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Skizzen und EntwürfeSkizzen, Entwürfe,
Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender
Druckauftrag erteilt wird.
Urheberrechte
Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des geschuldeten Entgelts grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur
Vervielfältigung und zur Verbreitung an den vom Auftragnehmer geschaffenen Werken. Der Erwerb ausschliesslicher
Nutzungsrechte durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. In
jedem Falle gehen die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts über.
Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckdaten, Bild- und
Textvorlagen, Logos, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und der Annahme, dass der Auftraggeber die
entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt und die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Archivdaten und
deren Wiederbenutzung. Sofern Dritte gegenüber Drucksachen.house eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen,
verpflichtet sich der Auftraggeber der Drucksachen-house.ch spätestens bei schriftlicher Aufforderung von sämtlichen geltend
gemachten Ansprüchen freizustellen und der Firma Drucksachen-house.ch sämtliche aus einer Rechtsverletzung
resultierenden Schäden zu ersetzen. Auftraggebern ist es grundsätzlich nicht gestattet, Druck- bzw. Bildvorlagen
hochzuladen, die strafbare, rechts- oder sittenwidrige Inhalte aufweisen. Bei Zuwiderhandlung kann Drucksachen-house.ch
diese Aufträge ohne Vorankündigung entfernen. Die Firma Drucksachen-house.ch behält sich darüber hinaus das Recht vor,
rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber einzuleiten.
Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsunterlagen (Filme, Daten, Satz, Montagen, Druckplatten usw) und Werkzeuge
(Stanzformen usw.) bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Werbung
Der Auftragnehmer behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Belegexemplare der Aufträge als
Qualitätsmuster an Dritte zu versenden oder diese für Eigenwerbung zu verwenden.
Mehraufwand
Vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten gegenüber dem Angebot verursachter Mehraufwand
(wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. –bearbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie
die mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Autokorrekturen
Autokorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in
offerierten Preisen nicht enthalten und werden dem Auftraggeber ggf. in Rechnung gestellt.
Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der
Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit dem Auftragnehmer
durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Auftraggeber.
Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% - können
ohne anders lautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
Vom Auftraggeber geliefertes Material
Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden,
die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können
(Qualität und Quantität). Dazu gehört auch die Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und auf
dessen Rechnung. Eine etwaige nachträglich vereinbarte abweichende Lieferadresse muss vom Auftragnehmer ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Sollte bei Übergabe der Ware durch Post, Spedition, Kurier etc. eine äusserlich sichtbare
Beschädigung der Ware ersichtlich sein, so darf diese nur dann angenommen werden, wenn diese Mängel schriftlich beim
Transportunternehmen an Ort und Stelle festgehalten werden. Nachträglich eingereichte Schadensmeldungen werden nicht
berücksichtigt.
Mängelrüge, Rückgabe
Der Auftraggeber prüft nach Erhalt die gelieferte Ware sorgfältig. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität
haben spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang schriftlich zu erfolgen. Für später gemeldete Mängel haftet der
Auftragnehmer nicht mehr. Bei berechtigter Mängelrüge, welche eindeutig und zweifelsfrei vom Auftragnehmer zu
verantworten ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer zu entsprechender Nachbesserung oder entsprechender Ersatzleistung
in einer angemessenen Frist. Ein Nachdruck erfolgt ausschliesslich bei Vollständigkeit der Ware. Der Auftraggeber gewährt
dem Auftragnehmer dieses Recht bereits mit Auftragserteilung. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei
unfreien Rücksendungen an den Auftragnehmer wird die Annahme verweigert. Diese dürfen nur in schriftlicher Absprache mit
dem Auftragnehmer erfolgen. Für eine vereinbarte Rücksendung ersetzen wir nur den jeweils günstigsten Versandweg. Bei
farbigen Reproduktionen sind geringe Abweichungen in allen Herstellungsverfahren möglich und können vom Auftraggeber
nicht beanstandet werden.
Haftungsbeschränkungen
Dem Auftragnehmer übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen
oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber
ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen
haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht über den Auftragswert hinaus für direkte oder indirekte Schäden des
Auftraggebers, die insbesondere auf Mängel, Terminverzögerungen oder Missverständnissen beruhen. Der Auftragnehmer
haftet für Schäden aus Verzug oder aus Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten nur, soweit diese Schäden
voraussehbar sind. Die Haftung des Auftragnehmers ist zudem ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte an der
gelieferten Ware Veränderungen vornimmt.
Bei elektronischen Daten und Datenübernahme
Für vom Auftraggeber angelieferte Daten (über Datenträger oder Internet), die inhaltlich fehlerhaft, qualitativ mangelhaft oder
unvollständig sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn
angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des
Druckprodukts entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu verarbeitenden Dateien wird vom
Auftragnehmer nicht übernommen. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler.
Datenspeicherung
Die Druckdaten werden nach Lieferung der Ware drei Monate lang aufbewahrt. Vom Auftraggeber gelieferte Datenträger
werden nicht retourniert, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Risiken einer späteren einwandfreien Bereitstellung,
insbesondere aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, trägt der Auftraggeber.
Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz, Abzüge
sowie Werkzeuge) besteht ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht.
Kontroll- und Prüfdokumente (Gut zum Druck)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente
(Andrucke, Proofs, Plots, Kopien, Dateien usw) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen
Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom
Auftraggeber übersehene Fehler.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte des Geschäftssitzes zuständig, sofern keine andere
Abmachung getroffen wurde. Anwendbar ist Schweizer Recht.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der o.g. Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleiben alle anderen Bedingungen
hiervon unberührt. Die unwirksame/n Bedingungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
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